Therapien
- Klassische Naturheilverfahren
z. B. Homöopathie, Banerji-Protokolle, Isopathie, Baunscheidtieren, Schröpfen, Blutegel, Moxa, Ohrkerzen, Fuß- und Nasenreflexzonenbehandlung, Wickel und Auflagen. - AcuNova (Aku. - 2000) nach John Boel
- Augenentspannung, Mikropressur
- Trauerbegleitung
- Therapie für hochsensible Kinder und Erwachsene (HSC)
- Tinnitus-Atemtherapie (TAT)
- Psychosomatische Energetik (PSE) - Energiemedizin
- Stimmfrequenzanalyse (SFA) - Biosignal-Stimme
Ein persönlich, individuell erstellter Klang verhilft dem Körper zu einer sanften Regulation, wodurch Selbstheilungs- und Selbstorganisationskräfte des Körpers gezielt stimmuliert werden.
Ziel: Rückkehr zu persönlichem Wohlbefinden und erneuter Leistungsfähigkeit. - Microkinésietherapie
- Dorn / Breuß - Therapie
- Liminale Frequenztherapie nach Dr. Dr. Peter Schneider
- Phytotherapie
- DMSO
- Onlinetherapie
Behandlungskosten
Ich rechne die für Sie entstehenden Behandlungskosten nach der aktuellen Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH 1985) ab.
Die privaten Krankenversicherungen übernehmen die Kosten in der überwiegenden Mehrheit aller Fälle - in Abhängigkeit des vom Patienten gewählten Tarifes. Die gesetzlichen Krankenversicherungen tragen die Behandlung im Regelfall leider nicht; es gibt jedoch Zusatzversicherungen privater Anbieter, die eine Kostenübernahme gewährleisten können.
Bei beihilfeberechtigten Patienten bieten private Anbieter zudem eine entsprechende Zusatzversicherung an, die für eine vollständige Übernahme der Kosten beitragen.
Unabhängig davon besteht häufig die Möglichkeit, die Behandlungskosten steuerlich geltend zu machen. Fragen Sie bitte diesbezüglich Ihren Steuerberater.
Um Ihnen erläutern zu können, mit welchen Erstattungen Sie durch Ihre private oder Zusatzversicherung rechnen können, bringen Sie bitte Ihre Versicherungsunterlagen zur Behandlung mit.
Die privaten Versicherer müssen die Kosten für alternative Heilmittel und Heilmethoden auch außerhalb spezifischer Vereinbarungen für die Behandlung beim Heilpraktiker erstatten. Dies trifft immer dann zu, wenn sich diese in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben, wie schulmedizinische Mittel, oder wenn sie im Rahmen der Behandlung unheilbarer Krankheiten auf Linderung abzielen.
Dies entschied der Bundesgerichtshof im Rahmen der Klärung von Vertragsbedingungen mit folgender Begründung:
Bei unheilbaren und nicht erforschten Krankheiten, für deren Behandlung weder Schul- noch Alternativmedizin Erfolg versprechende Methoden entwickelt haben, stehen beide Behandlungsansätze gleichrangig nebeneinander und müssen deshalb — vorausgesetzt, sie sind medizinisch notwendig — von privaten Kassen entsprechend erstattet werden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 60/01 und 119/01